Designs und Geschmacksmuster

Corina Seibt-Kollbrand
Patentanwältin
European Trademark and Design Attorney
Dipl.-Ing. (FH) Patentwesen

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Designs und Geschmacksmuster

Ein eingetragenes Design oder auf europäischer Ebene Geschmacksmuster schützt die Gestaltung und Erscheinung eines zwei- oder dreidimensionalen Einzelteils oder Bestandteils eines ganzen Erzeugnisses. Die Gestaltung und Erscheinung kann sich z.B. durch Formen, Farben, Konturen, Linien, Strukturen, Verzierungen und Material ergeben. Als Inhaber*in eines eingetragenen Designs haben ausschließlich Sie das Recht, dieses zu benutzen und zu verwerten. Sie können gegen ein Design eines Dritten vorgehen, wenn dieses beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie Ihr Design hervorruft und wenn dieses in den Schutzumfang Ihres Designs fällt. Ihr Recht ist es dann, dem Dritten des besagten Designs zu untersagen. Ein eingetragenes Design bietet Schutz in Deutschland für bis zu 25 Jahre ab dem Anmeldetag.

 

Innovationsschutz und Individualisierung

Gewerbliche Schutzrechte, Beratung, Coaching

Bei der Entscheidung, welches Produkt einer Angebotspalette ins Auge fällt und letztendlich gewählt wird, ist das Design neben anderen Entscheidungsfaktoren wie Preis und Funktionalität besonders bedeutsam. Eine optische Gestaltung mit einer gewissen Eigenart fällt auf und prägt sich ein. Der Wiedererkennungswert ist gegeben und kann den Kundenwusch generieren, genau dieses Produkt besitzen zu wollen. Durch eine originelle Erscheinung oder ein ansprechendes Produktdesign können Produkte auf die individuellen Vorlieben der Kunden zugeschnitten sein, deren Wohlbefinden steigern und somit die Kundenbindung festigen.

Hintergrund: ©Aliaksandr-stock.adobe.com

Meine Dienstleistungen:

Kurz erklärt: Ihr Weg zum eingetragenen Design

1) Vorbereitung

1) Vorbereitung

  • Klärung des gewünschten Designs, der Erzeugnisangabe sowie ggf. Festlegung einer Beschreibung
  • Optionale Recherche nach Designs mit demselben Gesamteindruck

2) Ausarbeitung

  • Anfertigung der grafischen Wiedergabe des Desings auf Papier oder in digitaler Form

3) Einreichung

  • Übersenden des Antrags auf Designeintragung zum zuständigen Amt
  • Zahlung der für die Anmeldung notwendigen Amtsgebühren

4) Prüfungsverfahren

  • ggf. Erhalt von amtlichen Mitteilungen/ Bescheiden
  • Ausarbeitung von Erwiderungen auf die Mitteilungen/Bescheide

5) Amtsbeschluss

  • Eintragung des Designs in das Designregister oder Zurückweisung der Designanmeldung
  • Erhalt einer Designurkunde nach Eintragung des Designs

Hintergrund: ©Aliaksandr-stock.adobe.com

Häufige Fragen:

Ein Design ist zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon.

Als Inhaber*in eines Designs sind sie allein berechtigt, das Design in dem Land, in dem der Designschutz besteht, zu benutzen, z.B. herzustellen, anzubieten und zu vertreiben. Sie können Dritten verbieten, ein Design, das denselben Gesamteindruck wie ihr Design hat und in den Schutzbereich fällt, ohne ihre Zustimmung zu gebrauchen, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen sowie ein- oder auszuführen.

Es fallen Anwaltskosten für die Beratung, Anfertigung, ggf. Recherche und Anmeldung des Designs an. Außerdem werden Amtsgebühren für die Anmeldung fällig. Bei einer Verlängerung der Schutzdauer des Designs fallen beim Amt noch Aufrechterhaltungsgebühren an.

Aus bestimmten Gründen kann ein Antrag oder eine Widerklage auf Nichtigkeit gegen Ihr Design gestellt werden.

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